I. Geltungsbereich:
- Die Geschäftsordnung ist für den HJJV gültig.
- Für alle Fälle die von dieser Geschäftsordnung nicht erfaßt werden und in Zweifelsfällen, gelten die entsprechenden Ordnungen des HJJV.
II. Organe:
Die Organe des HJJV sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- der Gesamtvorstand
III. Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes e.V.
Ihr gehören der Gesamtvorstand und die bevollmächtigten Vereinsvertreter der dem HJJV angeschlossenen Vereine an. Die Vereinsvertreter haben sich mit einer Vollmacht ihres Vereines auszuweisen. Die Mitgliederversammlung muß jährlich, im ersten Quartal, einberufen werden. Verantwortlich für die Einberufung ist der Präsident / Verwaltung, im Verhinderungsfall sein Vertreter. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß den Teilnehmern mindestens sieben Wochen vorher schriftlich oder per eMail zugehen.
IIIa. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien für die Arbeit des Gesamtvorstandes fest.
Sie entscheidet über Ordnungen.
Für die Durchführung der Mitgliederversammlung gilt der Paragraph 9 und 10 der Satzung des HJJV.
IIIb. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein drittel der dem HJJV angehörenden Vereine oder der Gesamtvorstand dies fordern.
Der Forderung auf Einberufung muß ein Beschluß der Vereine bzw. des Gesamtvorstandes zugrunde liegen. Ein Auszug des Sitzungsprotokolls ist dem Antrag beizufügen. Der Gesamtvorstand ist nach Eingang eines solchen Antrags verpflichtet binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Gesamtvorstand bestimmt den Versammlungsort.
IV. Wahlen / Stimmrecht
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, bei mehr als fünfzig gemeldeten Ju-Jutsuka 2 Stimmen, bei mehr als einhundert dem HJJV gemeldeten Ju-Jutsuka 3 Stimmen. Ab fünfhundert dem HJJV gemeldeten Ju-Jutsuka 4 Stimmen. Der Vorstand hat bei allen Abstimmungen -ausgenommen Vorstandswahlen- eine Stimme. Die Stimme/n eines Mitglieds sind nicht auf den Vertreter eines anderen Mitglieds übertragbar. Das Stimmrecht eines Vereinsvertreters ist durch Vorlage einer Vollmacht des Vorstandes gemäß Paragraph 26 BGB des betreffenden Vereins nachzuweisen; bei Wechsel der Person ist ein neuer Nachweis vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt, außer bei Wahlen, durch Handzeichen, wenn nicht von einem Mitglied die geheime Abstimmung verlangt wird.
- Der Vorstand wird für den Zeitraum von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes.
V. Vorstand:
1. Das Präsidium setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Präsident / Verwaltung
- Präsident / Breitensport
- Präsident / Leistungssport
Das Vertretungsrecht gemäß Paragraph 26 BGB üben jeweils zwei der Präsidenten gemeinsam aus.
2. Der Gesamtvorstand des HJJV setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Präsident / Verwaltung
- Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit
- Präsident / Breitensport
- Sachbearbeiter Prüfungswesen
- Sachbearbeiter Technik
- Landesfrauenbeauftragte
- Präsident / Leistungssport
- Kampfrichterreferent
- Jugendwart
- Ehrenpräsident
3. Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Das Präsidium tritt bei Bedarf zusammen. Es erledigt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Sachbearbeiter. Die Aufgabenverteilung der Sachbearbeiter wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt.
Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei drittel der Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium kann Kommissionen und Ausschüsse berufen. Diese arbeiten nach den Weisungen des Präsidiums. Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen mit der vorgesehenen Tagesordnung zwei Wochen vor der Sitzung versandt oder per eMail zugestellt werden.



